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Zu zahlender Betrag
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CHF 8 840.-
CHF 9 840.-
CHF 10 840.-
CHF 11 840.-
CHF 12 840.-
CHF 13 840.-
CHF 14 840.-
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Optional + CHF 1285.- Aufschlag für Rückführung* im Falle eines Todes nach Krankheit
CHF 4 285.-
CHF 5 400.-
CHF 6 515.-
CHF 7 570.-
CHF 8 590.-
CHF 9 640.-
CHF 10 640.-
CHF 11 640.-
CHF 12 640.-
CHF 13 640.-
CHF 14 640.-
CHF 15 640.-
CHF 16 640.-

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Wer kann die Vorsorge abschliessen? Jede Person, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hat.

2. Berechtigte Personen Alle Nationalitäten und Konfessionen werden uneingeschränkt zugelassen.

3. Altersbeschränkungen Für den Abschluss einer SéréVita Bestattungsvorsorge gibt es keine Altersbeschränkung.

4. Mehrfache Verträge Es können mehrere Verträge von derselben Person abgeschlossen werden (jeweils im Abstand von 12 Monaten).

5. Vertragsbestandteile Das Mitglied ist im Vertrag und auf der „Bestattungsvorsorge“-Karte mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Herkunftsort und Mitgliedsnummer benannt. Alle Leistungen sowie unsere Kontaktdaten sind auf der Rückseite der Karte aufgeführt. Duplikate können auf Wunsch nachträglich ausgestellt werden.

6. Rücknahme oder Erstattung Ein Rückkauf des Kapitals ist nicht möglich; beim Verlassen der Schweiz / Liechtenstein (Auswanderung) oder in anderen Ausnahmefällen kann jedoch eine Rückerstattung erfolgen. Das Kapital beträgt zwei Drittel des kapitalisierten Betrags zuzüglich Zinsen.

Leistungen

1. Leistungsbetrag und Zinsen Der am Todestag verfügbare Betrag wird auf der „Bestattungsvorsorge“-Karte eingetragen. Dieser Betrag erhöht sich um den Wert der während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Zinsen (gemäss dem jährlichen Zinsindex für Erwachsenen-Sparen der Schweizer Grossbanken).

2. Freigabe des Betrags Im Falle des Todes des Mitglieds wird der Betrag sofort gegen Vorlage einer Sterbeurkunde (oder eines gleichwertigen Dokuments) freigegeben. SéréVita SA geht davon aus, dass die zu Lebzeiten benannte (natürliche oder juristische) Person dies beantragen wird. Sollte diese jedoch durch eine Behörde ersetzt werden, hätte diese Vorrang.

3. Rückführung Im Todesfall ausserhalb der Schweiz / Liechtenstein übernimmt die SéréVita AG die Kosten für die Rückführung des versiegelten Sarges und den Rückflug bis zu einem Höchstbetrag von CHF 8.000. Der Leichnam kann an den ursprünglichen Wohnort (CH / FL) oder in das auf der „Bestattungsvorsorge“-Karte angegebene Herkunftsland rückgeführt werden.

4. Gültigkeit des Vertrags Die „Bestattungsvorsorge“-Karte ist unbefristet gültig. Die Rückführung ist nur unter der Bedingung garantiert, dass das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz / Liechtenstein hat.

5. Verjährung Wenn bei Erreichen des theoretischen Alters des Mitglieds von mehr als 105 Jahren keine Leistungen ausbezahlt wurden, fallen das Kapital sowie die aufgelaufenen Zinsen an SéréVita SA zurück.

Im Falle eines Rechtsstreits ist nur die französische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (März 2021) verbindlich.